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Drittmeldepflicht

Drittmeldepflicht

Gemäss dem Gesetz über Einwohnerregister (ErG) § 8 müssen Liegenschaftsverwaltungen, Vermieter und Logisgeber jegliche Ein- und Auszüge ihrer Mieter innerhalb von 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten melden.

Benötigt werden dazu von Mieterinnen und Mietern sowie von Ihren Untermieterinnen und Untermieter folgende Angaben:

Name, Vorname, Geburtsdatum
Liegenschaft und Wohnungsnummer (EGID/EVID)
Datum des Einzugs bzw. Auszugs

Gemeldet werden können die Angaben auf drei Wegen: