Navigieren in Matzingen

Gesuch um Bewilligung temporäre Reklame

Temporäre Reklame wird grundsätzlich nur für lokale Festanlässe, Veranstaltungen oder Jubiläen bewilligt. Für permanente Reklame ist ein Baugesuch bei der Bauverwaltung Matzingen einzureichen. Das schriftliche Gesuch ist frühestens 3 Monate, mindestens aber 3 Wochen vor dem Aushang an die Gemeinde mit diesem Formular zu richten.

Gemäss Weisungen des kantonalen Tiefbauamtes Thurgau ist es ab April 2024 untersagt, temporäre Reklame an Kantonsbauten anzubringen. Dies bedeutet Reklamen dürfen weder an Brücken noch an Unterführungen oder andern Bauten, welche vom Kanton finanziert wurden und an einer Kantonsstrasse liegen, bewilligt werden.
Diese Regelung wurde auf Grund neuer Gesetze beschlossen und ist für alle Gemeinden im Kanton Thurgau anzuwenden. 

Unzulässige sind Reklamen:
  • in und an Verkehrskreiseln
  • in Sichtzonen der Kurveninnenseite
  • in Bereich von Kuppen, Bahnübergängen und anderen unübersichtlichen Stellen wie Kurven, Verzweigungen oder Engpässen
  • an oder auf Brücken und Unterführungen
  • an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe
  • die mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können oder deren Wirkung herabsetzen
  • an Trafostationen oder Bauabschrankungen
  • die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren (bei Fussgängerstreifen, Ausfahrten etc.)
  • wenn sie Fussgänger behindern oder gefährden
  • die zu nahe an der Fahrbahn aufgestellt werden und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden
  • die ins Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen
  • die über die Fahrbahn gespannt sind
  • in dichter Folge
  • die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren
  • die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken
Auflagen:
  • Plakate und andere Werbeträger dürfen frühstens 3 Wochen vor dem Anlass angebracht werden.
  • Plakatierung nur im Siedlungsbereich / innerorts
  • Freistehende Plakate müssen einen Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten
  • Wird die Werbung auf privatem Grund platziert, ist eine Bewilligung des entsprechenden Eigentümers einzuholen
  • Freistehende Plakatständer sturmsicher befestigen wegen Verletzungsgefahr. Die Gemeinde Matzingen lehnt jegliche Haftungsfolgen ab.
  • keine Kleber verwenden
  • Plakate und andere Werbeträger dürfen nicht durch ihre Häufung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen
  • Die Reklame ist nach Ende des Anlasses unverzüglich zu entfernen
  • Die Bewilligungsnehmenden haften für jeglichen Schaden, welcher durch das Anbringen der Werbung entstehen könnte.

Reklamen, welche den Auflagen und Grundregeln widersprechen, werden durch den Werkhof der Gemeinde Matzingen kostenpflichtig - zu Lasten der gesuchstellenden Person - sofort entfernt.

Antrag Temporäre Reklamen [pdf, 364 KB]

Kantonale Richtlinien